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Satzung für den „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Otterstedt e.V.“

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

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(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Otterstedt e.V.“, im folgenden Förderverein genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Otterstedt. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Walsrode eingetragen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins  

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(1) „Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes i. S. des § 52 Abs. 2 Ziffer 12 AO.

(2) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln zur Verfolgung des Zwecks durch die Freiwillige Feuerwehr Ortsfeuerwehr Otterstedt, einschließlich seiner noch zu gründenden Kinder- & Jugendfeuerwehr. Darüber hinaus wird der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen und zwar insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Wettbewerben, dem Tag der offenen Tür und der Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

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(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 10 Jahre und jede juristische Person werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet darüber mit Stimmenmehrheit. Die Aufnahme wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung der Aufnahme erfolgt schriftlich ohne Begründung. Bei Minderjährigen müssen der Erziehungsberechtigte / die Erziehungsberechtigten (gesetzliche Vertreter) der Mitgliedschaft zustimmen.

(2) Die Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt in den Förderverein diese Satzung an.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

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(1) Die Mitgliedschaft endet - mit dem Tod des Mitgliedes - durch freiwilligen Austritt - durch Streichung von der Mitgliederliste - durch Ausschluss aus dem Verein

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und eine weitere Wartefrist von vier Wochen abgelaufen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(4) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse

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(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden und Erlösen aus durchgeführten Veranstaltungen. Die Mitgliedsbeiträge werden einmal jährlich erhoben. Bei Neumitgliedern wird der gesamte Beitrag im Eintrittsjahr fällig. Der Beitrag wird in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Fördervereinsmitgliedschaft im laufenden Jahr verfällt der gezahlte Mitgliedsbeitrag.

(2) Weiterhin können öffentliche Zuschüsse eingeworben und verwendet werden.

§ 6 Organe

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Die Organe des Vereins sind - der Vorstand - die Mitgliederversammlung - der geschäftsführende Vorstand

 

§ 7 Vorstand

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(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassenwart d) dem Schriftführer e) einem Beisitzer

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt.

(3) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Mitglied im Ortskommando der Freiwilligen Feuerwehr Ortsfeuerwehr Otterstedt sein.

(4) Drei Vorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl zugleich aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Ortsfeuerwehr Otterstedt sein.

(5) Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode ausscheiden, so beauftragt der verbleibende Vorstand ein Mitglied des Fördervereins mit der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(6) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich; es können Gäste eingeladen werden.

(7) Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden des Fördervereins nach Bedarf einberufen.

(8) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder verlangt.

 

§ 8 Geschäftsführender Vorstand

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(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Vorstandmitgliedern entsprechend § 7 Abs. 1 a) bis 1 c) im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen zugewiesen sind, zu entscheiden. Diese Entscheidungen sind den zuständigen Organen in ihrer nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.

(3) Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzungen, Tagungen und Veranstaltungen des Fördervereins vor und führt sie mit durch.

 

§ 9 Zuständigkeiten des Vorstandes

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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist. Er hat folgende Aufgaben: - Einberufung von Mitgliederversammlungen - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - Buchführung - Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes - Beschlussfassung über Aufnahmen, Streichungen und Ausschluss von Mitgliedern - Verwendung der Vereinsmittel in Abstimmung mit dem Ortskommando der Freiwilligen Feuerwehr Flecken Ottersberg, Ortsfeuerwehr Otterstedt - Erstellung des Jahresberichtes - Beschlußfassung über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

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(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in allgemeinen Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

(2) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: - Ort und Zeit der Sitzung, - die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters, - die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

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§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

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(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Kassenführung und Rechnungswesen

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Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er verwaltet die Kasse und das Konto oder die Konten des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen. Es ist ein Kassenbuch zu führen.

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§ 13 Satzungsänderungen

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Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

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§ 14 Vermögen

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Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes nach § 2 dieser Satzung verwendet.

§ 15 Die Mitgliederversammlung

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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern eine ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.

§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung

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Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: - die Wahl und Abberufung des Schriftführers und Kassenwart für eine Amtszeit von 3 Jahren - die Wahl von Kassenprüfern nach § 17 dieser Satzung. - die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung - die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand übertragenen Aufgaben - Auflösung des Vereins - Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages - Ausschluss eines Vereinsmitgliedes. - Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

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§ 17 Kassenprüfer

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Als Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Er darf dem Vorstand nicht angehören. Ein Kassenprüfer scheidet jährlich aus, sowie ein Kassenprüfer nach dem Ablauf des ersten Gründungsjahres. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung des Fördervereins des abgelaufenen Geschäftsjahres, sowie das Vermögen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht.

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§ 18 Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung

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(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Beisitzer. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen und von den anwesenden Mitgliedern gewählt.

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimme ist nicht übertragbar.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es beantragt, sonst durch offene Abstimmung. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

(6) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten: - Ort und Zeit der Versammlung - Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers - Zahl der anwesenden Mitglieder - Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit - die Tagesordnung - die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung - Satzungs- und Zweckänderungsanträge - Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

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§ 19 Einberufung der Mitgliederversammlung

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(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung in den ersten fünf Monaten des Kalenderjahres statt. Mitgliederversammlungen finden auch statt, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

(2) Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

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Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich beantragen. Die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung finden entsprechend Anwendung.

§ 21 Auflösung des Vereins

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(1) Förderverein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 aller Mitglieder anwesend sind und 3/4 hiervon die Auflösung beschließen.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

(3) Bei Auflösung des Fördervereins oder bei dem Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Flecken Ottersberg zwecks Verwendung für die Förderung des Feuerschutzes in der Ortschaft Otterstedt und Narthauen. Der Vorstand bleibt bis zur völligen Liquidation im Amt. Bei Rücktritt oder Amtsenthebung ernennt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

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§ 22 Haftungsausschluss

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Die Mitglieder des Fördervereins haften nicht persönlich gegenüber den Gläubigern des Fördervereins.

§ 23 Gender-Klausel

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In dieser Satzung wird für alle Amtsinhaber und sonstigen handelnden Personen ausschließlich die männliche Sprachform verwendet. Hierin sollen keine Bevorzugung des Männlichen und keine Diskriminierung des Weiblichen zum Ausdruck kommen. Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer leichteren Verständlichkeit seines Inhalts. Die die Satzung beschließende Mitgliederversammlung bekennt sich ausdrücklich dazu, dass jedes vorstehend beschriebene Amt auch von einer Frau ausgefüllt und mit ihr besetzt werden kann.

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§ 24 Inkrafttreten

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Die Satzung tritt am 28.02.2020 in Kraft.

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